Schutzzonen in Stadtpark und Bahnhof treten mit Mai in Kraft

Stadtpark und Bahnhofsareal werden Schutzzone – Verordnung tritt mit 1. Mai in Kraft

Um einen weiteren Schritt im Kampf gegen die Suchtmittelkriminalität in Wiener Neustadt zu setzen und besser gegen Drogen-Dealer vorgehen zu können, forderte Bürgermeister Mag. Klaus Schneeberger die Einrichtung sogenannter Schutzzonen in den beiden am stärksten betroffenen Gebieten der Stadt. Jetzt steht fest:

Eine entsprechende Verordnung wird kommen, der Stadtpark sowie das Bahnhofsareal werden zur Schutzzone erklärt.

„Wiener Neustadt ist leider ein Hot-Spot der Suchtmittelkriminalität, was die Wiener Neustädterinnen und Wiener Neustädter sowie deren Lebensqualität zunehmend belastet. Daher habe ich ersucht, im Stadtpark sowie auch vor dem Bahnhof eine Schutzzone einzurichten“, reagiert Bürgermeister Mag. Klaus Schneeberger auf Meldungen aus der Bevölkerung, „ich bin froh, sagen zu können, dass uns das in Zusammenarbeit mit der Polizei gelingen wird – wir befinden uns derzeit in der Umsetzungsphase und können schon bald einen weiteren, ganz wichtigen Schritt für mehr Sicherheit in der Stadt setzen.“

„Wir sind uns der Drogenproblematik in Wiener Neustadt vollkommen bewusst, und das in den Griff zu bekommen, hat für uns höchste Priorität“, sagt auch der für Sicherheit zuständige Stadtrat Udo Landbauer, „gerade an so vielgenutzten Plätzen wie dem Bahnhof oder dem Stadtpark, der eigentlich Wohlfühl-Oase für die Menschen dieser Stadt sein sollte, muss deren Sicherheit gewährleistet sein – mit der Einrichtung von Schutzzonen machen wir da einen ganz wichtigen Schritt in die richtige Richtung.“

Die Vorbereitungsarbeiten laufen derzeit auf Hochtouren, die Polizei arbeitet intensiv an den letzten Details. Mit 1. Mai wird die Schutzzonenverordnung dann in Kraft treten.

Zum Begriff „Schutzzone“

Die Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten Ort, an dem überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von auch nicht unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz bedroht sind, mit Verordnung zur Schutzzone erklären. Die Grundlage dafür bietet der Paragraph 36a des Sicherheitspolizeigesetzes, in dem es unter anderem heißt: „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen (...), von dem anzunehmen ist, dass er (...) strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, das Betreten der Schutzzone zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus derselben wegzuweisen.“

 Wiener Neustadt, am 13. April 2017 

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