FAQ – Wissenswertes

Sie haben noch Fragen? Wir haben nützliche Antworten für Sie!

Unter anderem beantwortet die NÖ Bauordnung - Land NÖ einige häufige Fragen.

FAQ

Finden Sie rund um die Uhr Antworten auf die häufig gestellten Fragen bei unseren FAQ!

In Folge werden die Voraussetzungen zu den beliebtesten Bauvorhaben skizziert.

Carport

Konstruktiv verbundener Carport

Die Errichtung eines konstruktiv mit dem Wohnhaus verbundenen Carports stellt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gem. § 14 NÖ Bauordnung 2014 dar.

Sämtliche erforderliche Unterlagen sowie das Antragsformular für das Ansuchen um Baubewilligung sind in Papierform einzureichen.

Für ein Baubewilligungsverfahren sind folgende Beilagen dem Antrag in Papierform beizulegen:

  • Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht
  • Baupläne (Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, u.s.w.), die das Bauvorhaben ausreichend darstellen - von einem befugten Planverfasser, in 3-facher Ausführung
  • Baubeschreibung - von einem befugten Planverfasser, in 3-facher Ausführung

je nach Projektumfang kann die Vorlage weiterer Antragsunterlagen erforderlich sein

 

Freistehender Carport (≤ 3 m hoch und unter 50 m2 groß)

Die Errichtung eines freistehenden Carports als bauliche Anlage mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m stellt ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben gem. § 14 iVm 18 Abs. 1a NÖ Bauordnung 2014 (vereinfachtes Bewilligungsverfahren) dar.

Sämtliche erforderliche Unterlagen (Link) sowie das Antragsformular sind gem. NÖ Bauordnung 2014 in Papierform einzureichen.

Für ein Bewilligungsverfahren gem. § 14 iVm § 18 Abs. 1a NÖ Bauordnung 2014 sind folgende Beilagen dem Antrag in Papierform beizulegen:

*) Maßstäbliche Darstellung des Vorhabens, in 2-facher Ausführung

*) Beschreibung des Vorhabens, in 2-facher Ausführung

je nach Projektumfang kann die Vorlage weiterer Antragsunterlagen erforderlich sein

Terrassenüberdachung

Konstruktiv verbundene Terrassenüberdachung

Die Errichtung einer konstruktiv mit dem Wohnhaus verbundenen Terrassenüberdachung stellt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gem. § 14 NÖ Bauordnung 2014 dar.

Sämtliche erforderliche Unterlagen sowie das Antragsformular für das Ansuchen um Baubewilligung sind in Papierform einzureichen.

Für ein Baubewilligungsverfahren sind folgende Beilagen dem Antrag in Papierform beizulegen:

*) Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht

*) Baupläne (Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, u.s.w.), die das Bauvorhaben ausreichend darstellen - von einem befugten Planverfasser, in 3-facher Ausführung

*) Baubeschreibung - von einem befugten Planverfasser, in 3-facher Ausführung

je nach Projektumfang kann die Vorlage weiterer Antragsunterlagen erforderlich sein

 

Freistehende Terrassenüberdachung (≤ 3 m hoch und unter 50 m2 groß)

Die Errichtung einer konstruktiv NICHT mit dem Wohnhaus verbundenen Terrassenüberdachung (also freistehend, als bauliche Anlage mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m) stellt ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben gem. § 14 iVm 18 Abs. 1a NÖ Bauordnung 2014 (vereinfachtes Bewilligungsverfahren) dar.

Sämtliche erforderliche Unterlagen sowie das Antragsformular sind gem. NÖ Bauordnung 2014 in Papierform einzureichen.

Für ein Bewilligungsverfahren gem. § 14 iVm § 18 Abs. 1a NÖ Bauordnung 2014 sind folgende Beilagen dem Antrag in Papierform beizulegen:

  • Maßstäbliche Darstellung des Vorhabens, in 2-facher Ausführung
  • Beschreibung des Vorhabens, in 2-facher Ausführung

je nach Projektumfang kann die Vorlage weiterer Antragsunterlagen erforderlich sein

Photovoltaikanlage

Gemäß § 17 Z 14 NÖ Bauordnung 2014 stellt die Aufstellung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Bauwerken, sofern sie nicht § 15 Abs. 1 Z 2 lit. e oder Z 3 lit. b unterliegen, ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben dar.

Die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan stellt ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. e NÖ Bauordnung 2014 dar.

Die Aufstellung und der Austausch von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten stellt jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56) ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b NÖ Bauordnung 2014 dar.

 

Für die Information, ob das Bauwerk, auf dem Sie eine Photovoltaikanlage errichten wollen, in einer Schutzzone oder einem erhaltungswürdigen Altortgebiet liegt, steht Ihnen gerne die Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung zur Verfügung!   stadtentwicklung@wiener-neustadt.at

Klimaanlage

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 stellt die Errichtung, ortsfeste Aufstellung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jene Anlagen, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig sind, sowie die Errichtung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW auf Bauwerken (§ 66a Abs. 3) ein meldepflichtiges Vorhaben dar.

Die Errichtung von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten stellt jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56) ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b NÖ Bauordnung 2014 dar.

Gemäß § 17 Z 7 NÖ Bauordnung 2014 stellt die Errichtung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen jeweils mit einer Nennleistung von nicht mehr als 70 kW, ausgenommen jeweils jener, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig oder jener Klimaanlagen, die nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 meldepflichtig sind, ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Bauvorhaben dar.

 

Für die Information, ob das Gebäude, auf dem Sie eine Klimaanlage errichten wollen, in einer Schutzzone oder einem erhaltungswürdigen Altortgebiet liegt, steht Ihnen gerne die Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung gerne zur Verfügung!  stadtentwicklung@wiener-neustadt.at

TV-Satellitenantenne

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 lt. b NÖ Bauordnung 2014 stellt jeweils in Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56) die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt, ein anzeigepflichtiges Vorhaben dar.

Gemäß § 17 Z 14 NÖ Bauordnung 2014 stellt die Anbringung von TV-Satellitenanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b unterliegen, ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Bauvorhaben dar.

Für die Information, ob das Gebäude, auf dem Sie eine TV-Satellitenantenne errichten wollen, in einer Schutzzone oder einem erhaltungswürdigen Altortgebiet liegt, steht Ihnen gerne die Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung zur Verfügung!  stadtentwicklung@wiener-neustadt.at

Gerätehütte

Die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs, stellt ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben gemäß § 17 Z 8 NÖ Bauordnung 2014 dar.

Für die Information, ob das Grundstück auf dem Sie eine Gerätehütte errichten wollen, in einer Schutzzone oder einem erhaltungswürdigen Altortgebiet liegt bzw. Fragen vom vorderen Bauwich, steht Ihnen gerne die Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung gerne zur Verfügung!  stadtentwicklung@wiener-neustadt.at

Sofern es sich um eine Liegenschaft handelt, auf derer kein bewilligtes Wohngebäude situiert ist, handelt es sich bei der Errichtung eines eigenständigen Bauwerks (§ 14 Z 1 und 2) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 18 Abs. 1a NÖ Bauordnung 2014 (vereinfachtes Verfahren).

Bei der Errichtung eines eigenständigen Bauwerks mit einer überbauten Fläche von mehr als 10 m² bzw. einer Höhe von mehr als 3 m handelt es sich um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 14 NÖ Bauordnung 2014 .

Nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden

Gemäß § 15 Abs 1 Z. 2 d NÖ Bauordnung 2014 stellt die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden ein anzeigepflichtiges Vorhaben dar.

Gemäß § 52 Abs. 4 dürfen Wärmeschutzverkleidungen insgesamt bis 20 cm an vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden angebracht werden.

 

Bitte beachten Sie, dass eine Restgehsteigbreite von mindestens 1,5 m erforderlich ist.

 

Für die Bauanzeige gemäß § 15 NÖ Bauordnung 2014 sind folgende Beilagen der Bauanzeige in Papierform beizulegen:

  • Maßstäbliche Darstellung des Vorhabens, in 2-facher Ausführung
  • Beschreibung des Vorhabens, in 2-facher Ausführung

je nach Projektumfang kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein

 

Sämtliche Unterlagen und Beilagen sind vom Anzeigenleger zu unterfertigen und in Papierform einzureichen.

Für die Information, ob das Gebäude auf dem Sie die Wärmedämmung nachträglich herstellen wollen, in einer Schutzzone oder einem erhaltungswürdigen Altortgebiet liegt und daher ggf. weitere Voraussetzungen bei der Fassadengestaltung zum Schutz des Ortsbildes zu erfüllen sind, steht Ihnen gerne die Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung gerne zur Verfügung! stadtentwicklung@wiener-neustadt.at

Wissenswertes

Auch abseits diverser Antragstellungen gibt es allerlei Wissenswertes rund um das Thema "Bauen".

Bausperren in Wiener Neustadt

Wann wird eine Bausperre verhängt?

Bausperren werden fallweise im Zuge einer Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (Flächenwidmungsplan) oder im Zuge der Erstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes durch Gemeinderatsbeschluss erlassen. Die Erlassung einer Bausperre bedeutet nicht, dass in diesem Bereich generell nicht gebaut werden darf, sondern hat die Wirkung, dass eine Bauplatzerklärung oder Baubewilligung dann nicht erteilt werden darf, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet würde.

Aktuelle Bausperren

Derzeit sind folgende Bausperren verordnet:

Bausperre "Bereich Klenggasse, Haidbrunngasse, Südbahngasse, Saubersdorfer Gasse, Peter von Pusika-Gasse, Berninigasse, De Cente-Gasse und Saubersdorfer Gasse" (39,0 kb)

Plan zur Bausperre (1,4 mb)

Bausperre im gesamten Stadtgebiet (511,0 kb)

Bausperre Bereich "HQ100" (864,0 kb)

Bausperre "Molkereistraße" (52,0 kb)

Plan "Bausperre Molkereistraße" (591,9 kb)

 

PKW-Abstellplätze am Zehnergürtel

Die Stadt Wiener Neustadt vermietet PKW-Abstellplätze (Dauerparkplätze) am Zehnergürtel (neben der Kleingartenanlage "Schmuckerau"). Derzeit sind knapp 10 Plätze frei.

Die Kosten betragen 33,- Euro pro Monat und Platz inklusive aller Abgaben.

Kontakt:
Liegenschaftsservice
Tel. 0 26 22 / 373 – 407

liegenschaftsservice@wiener-neustadt.at

 

Baugründe für die Errichtung von Ein-/Zweifamilienhäuser

derzeit keine Angebote

PKW-Abstellplätze an der Altabachgasse

derzeit alle besetzt, Aufnahme in die Warteliste möglich

Wichtige Informationen zum Denkmalschutz

Sie sind Eigentümer eines kulturell bedeutenden Gebäudes und fragen sich, was das für Folgen für Sie und Ihr Haus hat? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Magistratsdirektion, Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung im Neuen Rathaus helfen Ihnen gerne weiter.

Was bedeutet Denkmalschutz? Wozu verpflichtet Denkmalschutz?

Grundsätzlich ist es so, dass ein rechtskräftig denkmalgeschütztes Objekt den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes unterliegt. Das bedeutet, dass seine Zerstörung und jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), überlieferte Erscheinung, oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten ist.

Das heißt jedoch nicht, dass bei unter Schutz stehenden Denkmalen keine Veränderungen vorgenommen werden können. Veränderungen, die der sinnvollen Nutzung und damit Erhaltung des Denkmals dienen, liegen natürlich auch im Interesse des Bundesdenkmalamtes und der Stadt Wiener Neustadt. Parallel zur baubehördlichen Einreichung ist auch eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes einzuholen.

Oftmals sehr gut funktionierende Praxis in Wiener Neustadt ist es, dass der Eigentümer vor der Einreichung für einen Um- bzw. Zubau eines denkmalgeschützten Objektes, gemeinsam mit dem Bundesdenkmalamt und den Mitarbeitern der Magistratsdirektion, Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung das Einvernehmen herstellt. Auf die Unterstützung in Form einer Beratung/Vorplanung durch die Architekturabteilung des Bundesdenkmalamtes wird dabei besonders hingewiesen. Durch die vorhergehende Koordinierung kommt es bei der Einreichung zu keiner Verzögerung und das Verfahren kann somit schneller abgeschlossen werden. Sollte es zu einem Verkauf eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes kommen, muss dieser selbstverständlich nicht bewilligt werden, er ist jedoch dem Bundesdenkmalamt unter gleichzeitiger Namhaftmachung des Käufers anzuzeigen.

 

Steuerbegünstigungen und finanzielle Erleichterungen

Mit dem Denkmalschutz sind auch einige Steuerbegünstigungen und finanzielle Erleichterungen verbunden:

So besteht bei einer Mietzinsvereinbarung keine Bindung an die Kategoriemietzinse des § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz - MRG, wenn das Objekt unter Denkmalschutz steht und der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel zu dessen Erhaltung nach dem 8. Mai 1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat (§ 16 Abs. 1 Z 3 Mietrechtsgesetz - MRG).

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist der Herstellungsaufwand auf Grund des Denkmalschutzgesetzes über Antrag gemäß § 28 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EstG 1988) gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzuschreiben.

Gemäß § 8 Abs. 2 EStG 1988 können Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden, gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden, soweit nicht ein Investitionsfreibetrag oder öffentliche Förderungsmittel in Anspruch genommen wurden.

Gemäß § 28 Bewertungsgesetz 1955 ist der Einheitswert für unter Denkmalschutz stehende Gebäude mit 30% des an sich maßgebenden Wertes festzustellen, wenn die durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile übersteigen. Dadurch verringern sich die Grund-, die Erbschafts- und die Schenkungssteuer.

Für die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an denkmalgeschützten Objekten können nach Maßgabe der Mittel Subventionen gewährt werden. Entsprechende Anträge sind beim zuständigen Landeskonservatorat einzubringen.

Auch werden verschiedene Förderungen durch die Bundesländer (z.b. Wohnbauförderung) vom Denkmalschutz abhängig gemacht.

 

Weitere Informationen

Für weitere Informationen steht ihnen das Bundesdenkmalamt (Tel: 02732 / 777 88 34, www.bda.at ) gerne zur Verfügung!

Beraten und fördern

Magistrat

Hauptplatz 1-3
2700 Wiener Neustadt

Wichtige Telefonnummern

Gesundheitsamt: +43 / 2622 / 373-743
Kindergärten: +43 / 2622 / 373-238
Schulen: +43 / 2622 / 373-239
Sozialservice: +43 / 2622 / 373-720
Volkshochschule: +43 / 2622 / 373-923/-924
Abfallwirtschaft: +43 / 2622 / 373-660
Wasserwerk (bei Gebrechen): +43 / 2622 / 373-551
Kinder- und Jugendhilfe: +43 / 2622 / 373-705
Kultur und Tickets: +43 / 2622 / 373-311
Bürgerservicestelle: +43 / 2622 / 373-190/-191/-192/-193/-194/-198
Telefonzentrale/Vermittlung: +43 / 2622 / 373-0