Der Stadtentwicklungsplan WN 2030 wird die rechtlichen Vorgaben eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß NÖ Raumordnungsgesetz 2014 erfüllen. Die wesentlichen Merkmale eines solchen Konzeptes können wie folgt beschrieben werden:
Rechtlicher Charakter:
Das Örtliche Entwicklungskonzept ist das strategische Planungsinstrument des Örtlichen Raumordnungsprogramms und kann von der Gemeinde verordnet werden. Es darf auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
Inhalt:
Im Örtlichen Entwicklungskonzept legt die Gemeinde die mittel- und langfristigen Strategien, Ziele und Maßnahmen fest. Das Örtliche Entwicklungskonzept bildet den Rahmen für mögliche zukünftige Entwicklungen. Es umfasst einen Plan und einen Erläuterungsbericht und legt beispielsweise fest,
welche Funktionen bestimmte Teile des Gemeindegebiets übernehmen sollen
welche Räume für die bauliche Entwicklung sinnvoll sind
welche Grenzen bei der künftigen Entwicklung nicht überschritten werden dürfen
welche zeitlichen Abfolgen, Varianten und Voraussetzungen für Entwicklungen vorgesehen sind
Genauigkeit:
Das Örtliche Entwicklungskonzept wird im Maßstab 1:10.000 (selten auch 1:5.000) dargestellt und ist in der Regel nicht parzellenscharf.
Die Aussagen sind allgemeiner als die Widmungsfestlegungen im Flächenwidmungsplan.
Auswirkungen:
Der Flächenwidmungsplan darf dem verordneten Örtlichen Entwicklungskonzept nicht widersprechen.
Für den Grundeigentümer entfaltet das Örtliche Entwicklungskonzept keine direkten rechtlichen Auswirkungen. Die Grundlage für baubehördliche Entscheidungen ist der Flächenwidmungs- sowie der Bebauungsplan.
Vorteile:
Festlegung der langfristigen Entwicklung ohne sofortige Widmung, Baulandwidmung beispielsweise erst nach Sicherung der Verfügbarkeit und der Finanzierung der Aufschließungseinrichtungen
Möglichkeiten, Varianten zu bezeichnen und damit den Handlungsspielraum der Gemeinde zu erhöhen
Der Flächenwidmungsplan darf ausdrücklich zur Umsetzung des verordneten Entwicklungskonzepts geändert werden.
Ein verordnetes Entwicklungskonzept dient als Voraussetzung für die Festlegung von geplanten Zentrumszonen.
Liegt ein verordnetes Entwicklungskonzept vor, in dem bestimmte Themenbereiche bereits enthalten sind, müssen diese bei Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogramms nicht mehr aufgearbeitet und dargestellt werden.
Quelle: Amt der NÖ Landesregierung, Mai 2016