Allgemeine Informationen

Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über und wichtige allgemeine Informationen rund um das Thema "Bauen".

Wo darf ich bauen?

Unter nachstehenden Voraussetzungen darf auf Ihrem Grundstück gebaut werden:

Widmung (Flächenwidmungsplan)

Das Grundstück muss im Flächenwidmungsplan eine für das Bauvorhaben passende Widmung aufweisen. Dies bedeutet etwa, dass für die Errichtung des Wohnhauses das Grundstück im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sein muss.

Auskünfte über die jeweiligen Flächenwidmung von Grundstücken erhalten Sie entweder im Geoinformationssystem der Stadt Wiener Neustadt (GIS) oder bei der Magistratsdirektion, Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung

Größe

Das Grundstück muss für das geplante Bauvorhaben die notwendige Größe aufweisen, um etwa die vorgeschriebene Bauweise sowie die erforderlichen Mindestabstände zu den Grundgrenzen einhalten zu können.

Hier gelten grundsätzlich die Bestimmungen im Bebauungsplan, zu welchem Sie sich entweder im Geoinformationssystem der Stadt Wiener Neustadt (GIS) oder bei der Magistratsdirektion Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung informieren können.

Flächenwidmungsplan

Das Örtliche Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) wird durch Gemeinderatsbeschluss verordnet, durch die NÖ Landesregierung genehmigt und anschließend kundgemacht.

 

Was wird im Flächenwidmungsplan von der Stadtgemeinde festgelegt?

Im Örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) der Stadt Wiener Neustadt ist für sämtliche Grundstücke der Stadt (Katastralgemeinde Wiener Neustadt) entweder eine Baulandwidmung (z.B. Wohngebiet, Betriebsgebiet, Sondergebiet), eine Grünlandwidmung (z.B. Parkanlagen, Kinderspielplatz, Land- und Forstwirtschaft, Kleingarten) oder die Widmung Verkehrsfläche (privat oder öffentlich) festgelegt.

Überörtliche Festlegungen

Im Flächenwidmungsplan sind weiters rechtwirksame überörtliche Planungen und allfällige Nutzungsbeschränkungen wie beispielsweise Eisenbahn, Flugplatz, Bauverbotsbereiche, Sicherheitszonen, Europaschutzgebiete, denkmalgeschützte Objekte, Leitungstrassen, etc. kenntlich gemacht.

Einsicht in den Flächenwidmungsplan

Der Flächenwidmungsplan liegt im Maßstab 1:5.000 000 in der Magistratsdirektion - Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie - Fachverantwortung Stadtentwicklung auf und kann auszugsweise gegen Entgelt kopiert werden. Darüber hinaus kann der Flächenwidmungsplan online hier eingesehen werden.

Widmungsbestätigung

Die Widmung gemäß Flächenwidmungsplan für Ihre Liegenschaft wird gerne schriftlich bestätigt (z.B. zur Vorlage beim Grundbuch). Das Ansuchen dazu kann formlos an  die  Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie - Fachverantwortung Stadtentwicklung gerichtet werden.

Informationen & Legenden zum digitalen Raumordnungsprogramm (ROP)

Legende "Flächenwidmungsplan" ( 747,8 kb)

Legende "Bebauungsplan" ( 614,1 kb)

Legende "ÖEV-Güteklassen" ( 42,3 kb)

Legende "Sonnenkraft Potentialanalyse" ( 31,4 kb)

Verkehrsstraßennetz ( 1,9 mb)

Aufschließungszonen - Freigabebedingungen ( 58,8 kb)

Satzung des Fachbeirates ( 292,0 kb)

Anhang "Radius Stellplatzreduktion" ( 5,6 mb)

Kundmachung Bebauungsplan ( 8,9 mb)

Aktuelle Änderungen im Flächenwidmungsplan

Kundmachung Flächenwidmungsplanänderung 2024/1 ( 1,5 mb)

Erläuterungsbericht ( 1,5 mb)

Anhang I ( 361,2 kb)

Anhang II ( 146,7 kb)

Anhang III ( 30,6 kb)

Anhang IV ( 630,5 kb)

Wie darf ich bauen?

Bebauungsplan

Für Teilbereiche der Stadt existieren Bebauungspläne, welche durch Gemeinderatsbeschlüsse verordnet werden und nach dessen Kundmachung in Kraft treten. Im Bebauungsplan wird für sämtliche Grundstücke innerhalb des gewidmeten Baulandes des Geltungsbereiches deren nähere Bebauungsmöglichkeit festgelegt

Unter anderem kann der Bebauungsplan einen vorderen Bauwich (Vorgarten) sowie einen hinteren Bauwich festlegen. Des Weiteren kann er festlegen wie dicht, in welcher Bebauungsweise und in welcher Gebäudehöhe das Grundstück bebaut werden darf.

Wenn kein Bebauungsplan für Ihren Bereich verordnet ist („Baulandbereich ohne Bebauungsplan“) ist das künftige Bauvorhaben hinsichtlich Anordnung und Höhe unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauungsstruktur, sowie etwaige Beeinträchtigungen des Lichteinfalls auf Nachbargrundstücken durch Ihren Planer zu bewerten.

Bitte beachten Sie, dass Baulandbereiche Zug um Zug durch Bebauungsregelungen ergänzt bzw. der Bebauungsplan auch abgeändert werden kann!

 

Was wird im Bebauungsplan von der Stadtgemeinde festgelegt?

Durch Einsichtnahme in den Bebauungsplan können Sie beispielsweise erfahren,

  • ob ein vorderer Bauwich (Vorgarten) einzuhalten ist oder ob an die Straßengrundgrenze (Straßenfluchtlinie) anzubauen ist
  • ob an seitliche Grundgrenzen anzubauen oder ob hier ein Abstand einzuhalten ist
  • wie hoch ein Bauwerk errichtet werden darf
  • wie dicht eine Liegenschaft bebaut werden darf
  • inwieweit Nebengebäude und Werbeanlagen errichtet werden dürfen
  • ob das Grundstück sich innerhalb einer Schutzzone befindet
  • die Gestaltung von Einfriedungen
  • fallweise Gestaltungsrichtlinien

Überörtliche Festlegungen

Im Bebauungsplan sind auch rechtswirksame überörtliche Planungen und allfällige Nutzungsbeschränkungen wie beispielsweise Eisenbahn, Flugplatz, Bauverbotsbereiche, Sicherheitszonen, denkmalgeschützte Objekte, Gefährdungsbereiche, Leitungstrassen, etc. ersichtlich.

Bereiche ohne Bebauungsplan

Wenn kein Bebauungsplan für Ihren Bereich verordnet ist („Baulandbereich ohne Bebauungsplan“) ist das künftige Bauvorhaben hinsichtlich Anordnung und Höhe unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauungsstruktur, sowie etwaige Beeinträchtigungen des Lichteinfalls auf Nachbargrundstücken durch Ihren Planer zu bewerten.

Bitte beachten Sie, dass Baulandbereiche Zug um Zug durch Bebauungsregelungen ergänzt bzw. der Bebauungsplan auch abgeändert werden kann!

Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie - Fachverantwortung Stadtentwicklung gewährt gerne Hilfestellung.

Einsicht in den Bebauungsplan

Der Bebauungsplan liegt im Maßstab 1:1.000 in der Magistratsdirektion -Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie - Fachverantwortung Stadtentwicklung auf und kann auszugsweise gegen Entgelt kopiert werden.

Darüber hinaus kann der Bebauungsplan online hier eingesehen werden.

Aktuelle Änderungen im Bebauungsplan

Verordnung zum Bebauungsplan

Beilage

Bautechnische Ausführung

Bauwerke müssen fachmännisch und entsprechend dem Stand der Technik errichtet werden. Deshalb hat der Bauherr mit der Planung, Berechnung und Ausführung des Bauvorhabens Fachleute zu betrauen, die hierzu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind.

Konkret wird verlangt:

  • Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • Brandschutz
  • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
  • Schallschutz
  • Energieeinsparung und Wärmeschutz

Weiters müssen Bauwerke

  • sich in das Ortsbild einfügen bzw. den Bestimmungen des Bebauungsplans entsprechen
  • verkehrsmäßig erschlossen sein
  • die Ver- und Entsorgung mit Wasser, Abwässer, Strom usw. gewährleisten
  • so errichtet werden, dass sie keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn erwarten lassen

 

Die ersten Schritte zu Ihrem Bauvorhaben

Sollten Sie bereits einen Bauplatz ins Auge gefasst haben, einen befugten Fachmann an Ihrer Seite zur Projektierung des geplanten Bauvorhabens haben und dennoch erscheint Ihnen oder Ihrem befugten Fachmann etwas unklar hinsichtlich der anzuwendenden Bebauungsvorschriften, dann stehen wir Ihnen gerne bei eindeutiger Fragestellung inkl. Bekanntgabe der Liegenschaftsadresse schriftlich zur Verfügung per E-Mail an baurecht@wiener-neustadt.at

Im Neuen Rathaus bekommen Sie von den Amtssachverständigen zu folgenden Inhalten Auskünfte:

 

Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie - Fachverantwortung Stadtentwicklung

  • Flächenwidmung des Grundstücks
  • Inhalt des Bebauungsplans
  • Bebauungsweise, Abstände, Baulinien, erlaubte Geschoßanzahl, Stellplatzbedarf usw.

Gruppe V/2 Flächenmanagement und Geoinformation – Gruppe Flächenmanagement und Geoinformation

  • Bauplatzerklärung
  • Aufschließungsabgabe bzw. Ergänzungsabgabe

Gruppe III/5, Baurecht und Amtssachverständige

  • einschlägige Bestimmungen der geltenden NÖ Bauordnung 2014, NÖ Bautechnikverordnung 2014 sowie OIB-Richtlinien 1-6
  • Abklärung der Ausnahmemöglichkeiten für Abweichungen von bautechnischen Vorschriften (NÖ Bautechnikverordnung bzw. OIB-Richtlinien)

Gruppe V/1, Wirtschaftshof und Grünraum

  • Kanalanschluss
  • Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern

 

Hinsichtlich des konkreten Verfahrensablaufes können Sie sich im Geschäftsbereich III (Behördenverwaltung), Gruppe III/5 – Baurecht und Amtssachverständige, informieren. Grundsätzlich ist in Statutarstädten wie Wiener Neustadt der Magistrat (in erster Instanz) und der Stadtsenat (in zweiter Instanz) Baubehörde.

 

Wann darf ich mit dem Bau beginnen?

Nach Erlangung einer rechtskräftigen Baubewilligung ist vor Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde der Baubeginn  unter Nennung eines befugten Bauführers bekannt zu geben.

Ab dem angezeigten Baubeginn darf die zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens erforderliche Baustelleneinrichtung auf Eigengrund ohne weitere Bewilligung aufgestellt werden. Wenn Sie die Baustelleneinrichtung nicht auf Eigengrund aufstellen, benötigen Sie allenfalls die Zustimmung des jeweiligen Nachbarn oder eine Bewilligung für die Benützung von öffentlichem Gut.

Hinweis:
Das Recht aus einer Baubewilligung erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht

  • binnen 2 Jahren ab rechtskräftiger Erteilung der Baubewilligung begonnen wird
  • binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde

 Fertigstellung

Die Fertigstellung eines Bauwerkes ist bei der Baubehörde (dem Magistrat) mittels  Fertigstellungsanzeige  anzuzeigen. Mit dieser Fertigstellungsanzeige ist der Baubehörde eine sogenannte „Bauführerbescheinigung“ vorzulegen. Diese Bauführerbescheinigung muss vom Bauführer oder einem zur Überwachung eines Bauvorhabens befugten Fachmann unterfertigt sein. Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, dass das Bauvorhaben so ausgeführt wurde, wie es in den Einreichunterlagen dargestellt und mit dem Baubewilligungsbescheid auch bewilligt wurde. Die Bestätigung über die bewilligungsgemäße Ausführung umfasst auch die Eigenleistungen. Außerdem müssen mit der Fertigstellungsanzeige und der Bauführerbescheinigung auch sämtliche im Baubewilligungsbescheid genannten Befunde, Atteste und Nachweise vorgelegt werden.

Bauplatzerklärung

In folgenden Fällen kann ein Grundstück zum Bauplatz erklärt werden:

  • Bei Änderung einer Grundstücksgrenze im Bauland:

Erforderlich sind 2 Teilungspläne und eine Anzeige (Ansuchen), die von allen von dieser Teilung betroffenen Grundstückseigentümer unterzeichnet sein muss. Auf dieser Anzeige ist, sofern keines der geänderten Grundstücke Bauplatz ist, wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen.

  • Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes im Bauland. Dieses ist mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären.
  • Bei der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück im Bauland, sofern dieses noch kein Bauplatz ist.
  • Sobald der Bescheid über die Bauplatzerklärung rechtskräftig ist, erfolgt die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe für dieses Grundstück.

Berechnung: Quadratwurzel aus m² x Bauklassenkoeffizient x Einheitssatz = Aufschließungsabgabe

Grundstücksadressen und Adressänderungen

Die Adresse eines unbebauten Grundstücks wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ermittelt und in der Regel im Baubewilligungsbescheid mitgeteilt.

Adresse

Die Adresse besteht aus einer Grundstücksadresse und je nach Gebäudegröße auch einer gebäudeinternen Adressierung. Die Amtssachverständigen legen bei der Prüfung der Einreichprojekte die Grundstücksadresse fest, die auf einer Hausnummerntafel abgebildet wird. Diese richtet sich nach der Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit in der Einreichplandarstellung. Für die gebäudeinterne Adressierung (Stiegen, Türnummern, …) ist der Gebäudeeigentümer bzw. die Hausverwaltung verantwortlich und diese auch im Einreichplan darzustellen, damit anschließend eine Darstellung im Gebäude- und Wohnungsregister erfolgen kann. In den Stiegenhäusern ist die Bezeichnung des Stiegenhauses und das jeweilige Geschoss zu bezeichnen (dies gilt auch bei Ausstiegstellen von Aufzügen). Nutzungseinheiten sind in einer logischen Reihenfolge zu nummerieren (Tür 1, 2, 3, …) und mit den entsprechenden Beschilderungen zu versehen.

 

Wo erfahre ich die Grundstücksadresse?

Grundsätzlich ist die Adresse im Baubewilligungsbescheid ersichtlich. In Einzelfällen wird die Adresse erst später festgelegt (z.B. wenn die Straßenbezeichnung noch fehlt).

 

Welche Anforderungen bestehen an die Hausnummerntafel?

Die Hausnummerntafel muss eine Straßenbezeichnung und eine Orientierungsnummer beinhalten. Sie ist vom Straßenraum ersichtlich und lesbar bei der Zufahrt bzw. beim Eingang zu montieren, damit eine Auffindbarkeit (z.B. für Rettungsorganisationen) sichergestellt ist.

 

Wo erhalte ich die Hausnummerntafel?

Die Hausnummerntafel ist bei Handelsbetrieben für Eisenwaren und Kommunalwaren bzw. Schilderherstellern erhältlich und vom Gebäudeeigentümer zu besorgen.

 

Wie kann ich eine Änderung der Grundstücksadresse herbeiführen?

Wenn die ganze Grundstücksadresse (z.B. bei Verlegung der Zufahrt zu einer anderen Straße) oder die Orientierungsnummer geändert werden soll, bringen Sie einen Antrag mit einer Begründung ein. Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Beachten Sie bitte, dass eine Adressänderung auch die Verständigung diverser Organisationen und Firmen nach sich zieht und gegebenenfalls auch Dokumente geändert werden müssen.

Wie beantrage ich eine Baufortschrittsbestätigung?

Die Stellen der Wohnbauförderung zahlen bei Vorlage der von Gemeinden unterfertigten Baufortschrittsbestätigungen Darlehen etappenweise aus.

Hier können Sie eine von der Gemeinde unterfertigte Baufortschrittsbestätigung beantragen: www.amtsweg.gv.at

Wie komme ich zur Baufortschrittsbestätigung?

Nach Prüfung des Sachverhalts wird Ihnen die Baufortschrittsbestätigung übermittelt. Sie können aus folgenden Möglichkeiten wählen:

  • Abholung persönlich
  • Übermittlung an Ihre Email-Adresse (Angabe einer Email-Adresse erforderlich)

Kontakt: baurecht@wiener-neustadt.at

Baufortschrittsetappen

Folgende Baufortschrittsetappen werden von der Wohnbauförderung anerkannt:

  • Fertigstellung des Kellers samt Decke
  • Fertigstellung des Rohbaus mit Dach
  • Fertigstellung nach der Endabrechnung

Für diese müssen Sie einen Nachweis erbringen – entweder durch eine Bestätigung des Bauführers oder durch aussagekräftige Fotos. Nach Prüfung des Sachverhalts erhalten Sie die Bestätigung, die Sie bei der Förderstelle einreichen können.

Weiterführende Informationen

Alle weiteren Informationen erhalten Sie bei der Wohnbauförderung des Amts der NÖ Landesregierung

Fachbeirat

Den Projektentwicklerinnen und Projektentwicklern wird dadurch die Möglichkeit gegeben, bereits im Vorfeld eventuell auftretende zusätzliche Parameter zu den rechtlichen Vorgaben in seiner Planung zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde bildet die Stadt Wiener Neustadt einen Fachbeirat zur Entwicklung und Planung von Wohn- und Gewerbeobjekten in Wiener Neustadt (kurz: Fachbeirat), dessen Sitz sich im Neuen Rathaus befindet.

Weitere Infos unter  stadtentwicklung@wiener-neustadt.at.

Amtssachverständige

Warum Amtssachverständige?

Die Behörden ziehen in behördlichen Verfahren wegen ihrer Fachkenntnisse Sachverständige bei, damit diese die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen prüfen:

Nachdem die projektgestaltende Mitwirkung der Amtssachverständigen rechtlich nicht gestattet ist, sind Projektunterlagen, in denen die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in einem ausreichendem Maß nachgewiesen wird, Voraussetzung für eine positive Vorprüfung und eine angemessene Verfahrensdauer. Weiters sind bei der Planung zur Abänderung von Bauwerken und Anlagen immer die vorhandenen Bewilligungen zu berücksichtigen.

Im Rahmen von Bausprechtagen oder Einzelberatungen können kritische Projektfragen im Sinne der Planungssicherheit lösungsorientiert besprochen werden. Unverbindliche Vorprüfungen von Einreichprojekten sind aus zeitökonomischen Gründen leider nicht möglich.

Kontaktadressen für Anfragen:

Baurechtliche Fragen: baurecht@wiener-neustadt.at

Termine Bausprechtrag: anlagenrecht@wiener-neustadt.at

Technische Fragen: sachverstaendige@wiener-neustadt.at

Anlagentechnischer und organisatorischer Brandschutz: FF Wr. Neustadt (ffwrn.at)

Sachverständige in behördlichen Verfahren

Fachbereich Bautechnik

  • Objektive Prüfung von Einreichprojekten auf Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen der Bautechnik in Verfahren des Baurechts, des Betriebsanlagenrechts und des Veranstaltungsrechts
  • Überprüfung fertig gestellter Bauwerke und Veranstaltungsstätten auf ihre bewilligungsgemäße Ausführung
  • Beratungsleistungen im Rahmen von Bausprechtagen oder Einzelberatungen (ausschließlich während der Parteienverkehrszeiten oder nach gesonderter Terminvereinbarung)

Fachbereich Maschinenbau, Haustechnik und Gewerbetechnik

  • Objektive Prüfung von Einreichprojekten auf Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen des Maschinenbaus, der Haus- und Gewerbetechnik in Verfahren des Baurechts, des Betriebsanlagenrechts und des Veranstaltungsrechts
  • Überprüfung fertig gestellter Anlagen auf ihre bewilligungsgemäße Ausführung
  • Beratungsleistungen im Rahmen von Bausprechtagen oder Einzelberatungen (ausschließlich während der Parteienverkehrszeiten oder nach gesonderter Terminvereinbarung)

Fachbereich Elektrotechnik und Aufzugstechnik

  • Objektive Prüfung von Einreichprojekten auf Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen der Elektro- und Aufzugstechnik
  • Überprüfung fertig gestellter Anlagen auf ihre bewilligungsgemäße Ausführung
  • Beratungsleistungen im Rahmen von Bausprechtagen oder Einzelberatungen (ausschließlich während der Parteienverkehrszeiten oder nach gesonderter Terminvereinbarung)
Weitere Fachbereiche bzw. Arbeitsinspektorat

In den bau-, gewerbe- und veranstaltungsbehördlichen Verfahren werden auch Sachverständige anderer technischer Fachbereiche bzw. das Arbeitsinspektorat als Partei beigezogen. Folgende Gliederung vermittelt Ihnen einen Überblick über diese Stellen und deren Zuständigkeit:

  • Gruppe V/2 – Flächenmanagement und Geoinformation Grundstücksteilungen, Grundstücksvereinigungen, Aufschließungs- Ergänzungs- und Grundabtretungsabgaben, Lagepläne, Straßenhöhen, Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister
  • Magistratsdirektion - Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie - Fachverantwortung Stadtentwicklung        
    Raumordnungsprogramm (Stadtentwicklungskonzept, Flächenwidmungs- und Bebauungsplan), Ortsbildschutz (Fachbeirat), Kontaktstelle zum Bundesdenkmalamt, KFZ- und Fahrradabstellplätze
  • Magistratsdirektion - Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie - Fachverantwortung Verkehr

    Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs
  • Magistratsdirektion - Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie - Fachverantwortung Umwelt
    Lärmschutz, Abfallwirtschaft in gewerblichen Verfahren
  • Gruppe V/1 – Wirtschaftshof und Grünraum     
    Verwaltung des öffentlichen Guts, Straßenbau, Aufgrabungen
  • Wiener Neustädter Stadtwerke und Kommunalservice GmbH     
    Anschlüsse an Schmutzwasserkanal und in Ausnahmefällen Einleitung von Oberflächenwässern (grundsätzliche Versickerungspflicht gemäß dem Stand der Technik)
  • Abwasserverband Wiener Neustadt Süd
    Einleitung von Abwässern, die von häuslichen abweichen (Indirekteinleiterverordnung)
  • Freiwillige Feuerwehr Wiener Neustadt
    Anlagentechnischer und organisatorischer Brandschutz
  • Arbeitsinspektorat NÖ Industrieviertel  
    Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz

Abgaben & Gebühren

Welche Abgaben und Gebühren sind zu entrichten?

Ausgleichsabgaben

Stellplatz-Ausgleichsabgabe für KFZ

Prinzipiell gibt es eine Verpflichtung zur Errichtung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf gemäß § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014.

Demnach sind Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf herzustellen und für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschränkten Verfügung zu halten, wenn ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht wird. Die Richtzahl der zu errichtenden Stellplätze für Personenkraftwagen wird in § 11 Abs. 1 NÖ Bautechnikverordnung 2014 wie folgt festgesetzt:

 

für

ein Stellplatz für je

Wohngebäude

1 Wohnung

Gebäude für Betreutes Wohnen

2 Wohnungen

Kinder- und Jugendwohnheime

20 Betten

Seniorenwohnheime

8 Betten

Industrie- und Betriebsgebäude

5 Arbeitsplätze

Büro- und Verwaltungsgebäude

40 m² Nutzfläche, ohne sonstige Nutzungen

Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 750 m²

50 m² Verkaufsfläche

Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m²

30 m² Verkaufsfläche

Gaststätten

10 Sitzplätze

Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung, Diskotheken und Tanzlokale

5 Sitzplätze

Hotels, Pensionen und sonstige Beherbergungsstätten

5 Betten

Motels

2 Betten

Jugendherbergen

10 Betten

Schulen

5 Lehrpersonen, zusätzlich einer für 10 Schüler über 17 Jahre

Kranken- und Kuranstalten

4 Betten

Pflegeheime

10 Betten

Ambulatorien und Arztpraxen

30 m² Nutzfläche, ohne sonstige Nutzungen

Kasernen

3 Betten

Sporthallen

100 m² Hallensportfläche, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze

öffentliche Hallenbäder

10 Kleiderablagen, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze

Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden

10 Kleiderablagen

Bildungseinrichtungen

5 Sitzplätze

Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos

10 Zuschauerplätze

Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.

 

Weiters wird gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bautechnikverordnung 2014 normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Stellplatz als barrierefreier Stellplatz oder ein Stellplatz für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern zu errichten ist, sowie Anforderungen an die Abstellanlage für Kraftfahrzeuge.

Die Abstellanlagen sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück zu errichten, sofern eine Herstellung jedoch technisch nicht möglich ist, wirtschaftlich unzumutbar oder verboten (Bebauungsplan) darf die Anlage auch auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss in einer Entfernung von maximal 300 m liegen und die Verwendung des Grundstückes für die Anlagen muss grundbücherlich sichergestellt sein, sofern dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. In begründeten Einzelfällen darf die Wegentfernung auf bis zu 600 m erweitert werden.

 

Stellplatz-Ausgleichsabgabe für KFZ

Wenn es weder zur Errichtung auf dem Baugrundstück, noch auf einem anderen geeigneten Grundstück kommen kann, dann ist die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze in der Baubewilligung festzustellen. Nach Erlassung des Bescheides ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorzuschreiben und der Eigentümer des Bauwerkes oder der Bauherr hat die Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Woraus ergibt sich die Höhe der Abgabe?

Der Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt setzte die Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 30 m2 Nutzfläche mit EUR 7.500,-- fest.

Wann wird von der Vorschreibung abgesehen?

Von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge wird innerhalb der vom Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt im Bebauungsplan 2009 idgF. verordneten Schutzzone, welche eine Teilfläche der Zentrumszone darstellt, abgesehen.

 

Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Fahrräder

Prinzipiell gibt es eine Verpflichtung zur Errichtung von Abstellanlagen für Fahrräder entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf gemäß § 65 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014. Demnach sind Abstellanlagen für Fahrräder entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf herzustellen, wenn ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht wird. Die Richtzahl der Fahrrad-Stellplätze wurde in § 14 NÖ Bautechnikverordnung 2014 festgesetzt:

Die Richtzahl der nach § 65 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorzusehenden Stellplätze für Fahrräder wird je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:

für

ein Stellplatz für je

Wohngebäude mit mehr als 4 Wohnungen
(ausgenommen Reihenhäuser)

1 Wohnung

Gebäude für Betreutes Wohnen

3 Wohnungen

Heime für Schüler & Lehrlinge

Heime für Studenten

4 Heimplätze

2 Heimplätze

Betriebs- und Verwaltungsgebäude

20 Arbeitsplätze

Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen

25 Besucher

Gaststätten

20 Sitzplätze

Geschäftsgebäude

50 m² Verkaufsfläche

Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe

5 Ausbildungsplätze

Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.

Darüber hinaus werden in § 14 NÖ Bautechnikverordnung 2014 Erfordernisse aufgestellt, die bei deren Errichtung einzuhalten sind.

Wenn es nicht möglich ist die Abstellanlagen auf dem Baugrundstück herzustellen, dann darf die Anlage auf einem anderen Grundstück errichtet werden. Dieses Grundstück darf jedoch nur 100 m vom Gebäude entfernt sein und die Verwendung des Grundstückes für die Abstellanlage muss grundbücherlich sichergestellt sein, sofern dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.

Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Fahrräder

Wenn es weder zur Errichtung auf dem Baugrundstück, noch auf einem anderen geeigneten Grundstück kommen kann, dann ist die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze in der Baubewilligung festzustellen. Nach Erlassung des Bescheides ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorzuschreiben und der Eigentümer des Grundstücks oder des Bauwerks hat die Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Woraus ergibt sich die Höhe der Abgabe?

Der Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt setzte die Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Fahrräder, auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten, für einen Abstellplatz von 3 m2 Nutzfläche mit EUR 750,-- fest.

Wann wird von der Vorschreibung abgesehen?

Von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Fahrräder wird bei Zu- oder Umbauten von denkmalgeschützten Bestandsobjekten, welche innerhalb der, vom Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt im Bebauungsplan 2009 verordneten Schutzzone liegen,  sowie bei Zu- oder Umbauten von an Fußgängerzonen angrenzenden Bestandsobjekte, abgesehen.

 

Spielplatz-Ausgleichsabgabe

Prinzipiell gibt es eine Verpflichtung zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes nach § 66 NÖ Bauordnung 2014.

Die NÖ Bauordnung 2014 schreibt in § 66 Abs. 1 vor, dass beim Neubau einer Wohnhausanlage mit mehr als 4 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser und solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist) ein nichtöffentlicher Spielplatz auf der freien Fläche, die das Wohngebäude umgibt, zu errichten ist. Dies gilt auch dann, wenn die erforderliche Anzahl an Wohnungen erst durch eine bauliche Veränderung der Wohnhausanlage erreicht wird.

Was ist ein nichtöffentlicher Spielplatz?

  • 4 Z 28 NÖ Bauordnung 2014 stellt klar, dass ein Spielplatz eine Fläche ist, die durch ihre Gestaltung und Ausstattung Kindern ein sicheres Spielen im Freien ermöglichen soll.

 

Welche anderen Möglichkeiten haben Bauwerber, wenn die vorgeschriebene Errichtung nicht möglich ist?

  • Mehrere Bauwerber von Wohnhausanlagen haben die Möglichkeit, für diese Gebäude zusammen einen nichtöffentlichen Spielplatz zu errichten. Dieser Spielplatz darf jedoch höchstens 200 m von jeder Wohnhausanlage entfernt sein. Ein weiteres Erfordernis ist, dass die Mindestfläche nach § 66 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 eingehalten wird und somit zusammenhängend eine Fläche von mindestens 150 m² und zusätzlich 5 m² je Wohnung ab der 10. Wohnung besteht. Eine Aufteilung auf mehrere Spielplätze ist dann zulässig, wenn sämtliche dieser Teilflächen jeweils wenigstens 150 m² aufweisen.
  • Es muss kein nichtöffentlicher Spielplatz gebaut werden, wenn die Gemeinde in einer Wegentfernung von höchstens 400 m zu der Wohnhausanlage einen öffentlichen Spielplatz zu errichten plant oder errichtet hat und der zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes Verpflichtete zusätzlich einen entsprechenden Vertrag über eine Kostenbeteiligung an diesem öffentlichen Spielplatz mit der Gemeinde abschließt.
  • Wenn die Herstellung technisch nicht möglich ist, kann der nichtöffentliche Spielplatz auf einem anderen Grundstück errichtet werden. Dieses Grundstück muss zwei Voraussetzungen erfüllen: Einerseits muss das Grundstück in einer Entfernung von 200 m zu der Wohnhausanlage liegen und andererseits muss die Verwendung als Spielplatz für das Gebäude grundbücherlich sichergestellt sein, sofern dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.

Spielplatz-Ausgleichsabgabe

Wenn es zu keiner Errichtung  eines nichtöffentlichen Spielplatzes auf dem eigenen Grundstück kommen kann und auch keine der drei angeführten Alternativen möglich ist, dann ist erstens die erforderliche und nicht herstellbare Größe des nichtöffentlichen Spielplatzes in der Baubewilligung festzustellen und zweitens gemäß § 42 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 eine bescheidmäßig vorzuschreibende Spielplatz-Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Woraus ergibt sich die Höhe der Abgabe?

Diese Abgabe ergibt sich aus dem Produkt der Fläche des nichtöffentlichen Spielplatzes in m2, der verpflichtend zu errichten gewesen wäre (mindestens 150 m² und zusätzlich 5 m² je Wohnung ab der 10. Wohnung), und des Richtwertes. Die Höhe dieses Richtwertes wurde durch Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt tarifmäßig mit EUR 250,--/m2 festgesetzt.

Wann wird von der Vorschreibung abgesehen?

Von der Vorschreibung einer Spielplatz-Ausgleichsabgabe wird bei Zu- oder Umbauten von denkmalgeschützten Bestandsobjekten, welche innerhalb der, vom Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt im Bebauungsplan 2009 verordneten Schutzzone liegen,  sowie bei Zu- oder Umbauten von an Fußgängerzonen angrenzenden Bestandsobjekte, abgesehen.

 

Noch Fragen?

Für Fragen zu Ihrem Bauvorhaben stehen Ihnen die Mitarbeiter des Geschäftsbereiches III (Behördenverwaltung), Gruppe III/5 – Baurecht und Amtssachverständige, gerne zur Verfügung.
Sie finden uns im Neuen Rathaus im 4. Stock.

Wir sind für Sie persönlich nach Terminvereinbarung bzw. telefonisch erreichbar:

Montag: 8:00 – 12:00 Uhr

Dienstag: 8:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch: kein Parteienverkehr

Donnerstag: 8:00 – 12:00 Uhr

Freitag: 8:00 – 12:00 Uhr

Aufschließungsabgabe und Information zu Kosten und Abgaben

Die Aufschließungsabgabe stellt eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe dar und dient der Herstellung von grundlegender Infrastruktur (wie beispielsweise der Fahrbahn, des Gehsteiges, Straßenbeleuchtung, Einbauten wie Wasser und Kanal etc.).
Eine Vorschreibung per Bescheid erfolgt einerseits bei Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland, einer Bauplatzerklärung bzw. bei der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück im Bauland, falls dieses noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde.
Die Aufschließungsabgabe ist jedoch nicht identisch mit allfälligen anderen Anschlusskosten (Strom, Wasser, Kanal, etc.)!

Sonstige einmalige an die Stadt Wiener Neustadt zu entrichtenden Abgaben
  • Kanaleinmündungsabgabe
  • Wasseranschlussabgabe
Laufende an die Stadt Wiener Neustadt zu entrichtenden Abgaben
  • Grundsteuer
  • Wasserbezugsgebühr und Bereitstellungsgebühr
  • Kanalbenützungsabgabe
  • Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe
  • NÖ Seuchenvorsorgeabgabe

Alle weiteren Informationen finden Sie hier: „Steuern und Abgaben“

Gesetze & Verordnungen

Ausgleichsabgaben

https://www.wiener-neustadt.at/de/service/stellplatz-ausgleichsabgabe-fuer-kfz?file=files/drive/wrn/content/service/bauen/verordnung_stellplatz-ausgleichsabgabe_fuer_kfz_ab_01-01.2021.pdf&cid=8477

https://www.wiener-neustadt.at/de/service/stellplatz-ausgleichsabgabe-fuer-fahrraeder?file=files/drive/wrn/content/service/bauen/verordnung_stellplatz-ausgleichsabgabe_fuer_fahrraeder_ab_01-04.2022.pdf&cid=8484

https://www.wiener-neustadt.at/de/service/spielplatz-ausgleichsabgabe?file=files/drive/wrn/content/service/bauen/verordnung_spielplatz-ausgleichsabgabe_ab_01-04.2022.pdf&cid=8490

 

Bebauungsplan

https://www.wiener-neustadt.at/files/drive/wrn/content/die-stadt/amtstafel/bebauungsplan-m%C3%A4rz-2023/2wo_km_2023_2_signiert.pdf

https://www.wiener-neustadt.at/files/drive/wrn/content/die-stadt/amtstafel/bebauungsplan-okt-2022/anhang-vo_750m_einzugsbereich.pdf

NÖ Bauordnung 2014

RIS - NÖ Bauordnung 2014 - Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 12.03.2024 (bka.gv.at)

 

NÖ Bautechnikverordnung 2014

RIS - NÖ Bautechnikverordnung 2014 - Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 12.03.2024 (bka.gv.at)

 

OIB Richtlinien 1-6

OIB-Richtlinien 2023 | OIB

 

NÖ Raumordnungsgesetz 2014

RIS - NÖ Raumordnungsgesetz 2014 - Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 12.03.2024 (bka.gv.at)

 

NÖ Kleingartengesetz

RIS - NÖ Kleingartengesetz - Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 12.03.2024 (bka.gv.at)

 

NÖ Kanalgesetz 1977

RIS - NÖ Kanalgesetz 1977 - Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 12.03.2024 (bka.gv.at)

 

NÖ Aufzugsordnung 2016

RIS - NÖ Aufzugsordnung 2016 - Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 12.03.2024 (bka.gv.at)

 

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

RIS - NÖ Feuerwehrgesetz 2015 - Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 12.03.2024 (bka.gv.at)

 

Externes GIS

ROP - Magistrat der Stadt Wiener Neustadt (wiener-neustadt.at)

NÖ Atlas

Grundstücke (noe.gv.at)

Baumschutz VO

Kundmachungen & Ausschreibungen - die virtuelle Amtstafel - Wiener Neustadt (wiener-neustadt.at)

Magistrat

Hauptplatz 1-3
2700 Wiener Neustadt

Wichtige Telefonnummern

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Kindergärten: +43 / 2622 / 373-238
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Volkshochschule: +43 / 2622 / 373-923/-924
Abfallwirtschaft: +43 / 2622 / 373-660
Wasserwerk (bei Gebrechen): +43 / 2622 / 373-551
Kinder- und Jugendhilfe: +43 / 2622 / 373-705
Kultur und Tickets: +43 / 2622 / 373-311
Bürgerservicestelle: +43 / 2622 / 373-190/-191/-192/-193/-194/-198
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